AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Meag AG
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs- bedingungen (AVLB) bilden die verbindliche Rechtsgrundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen Besteller (Kunde oder Meag AG) und Lieferant (Meag AG oder Zulieferer). Sie basieren auf Schweizer Vertragsrecht. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind.
2. Anfragen und Angebot
Die Anfrage eines Bestellers muss mit den notwendigen, technischen Dokumenten wie Zeichnungen, Stücklisten und dergleichen versehen sein. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Bindefrist von 30 Tagen.
3. Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung die Annahme schriftlich bestätigt hat.
4. Umfang der Lieferung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellungs- bestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.
5. Technische Unterlagen
Alle Dokumente und fertigungstechnischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen weder kopiert noch an Dritte weitergegeben werden. Technische Dokumente des Bestellers zur Herstellung einer Ware wie Zeichnungen, Stücklisten und dergleichen, verbleiben aus rechtlichen und Qualitätssicherungsgründen beim Lieferanten. Notwendige Änderungen bleiben vorbehalten.
6. Lieferfristen und Rahmenverträge
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt ist. Die Lieferfrist gilt als verlängert, wenn der Lieferant Zusatzangaben vom Besteller nicht rechtzeitig erhält, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen oder wenn der Besteller mit den von ihm zu erbringenden Leistungen oder Angaben in Verzug ist. Für Rahmenaufträge besteht eine Abnahmeverpflichtung innerhalb von längstens 12 Monaten oder eine speziell vereinbarte und schriftlich festgelegte Frist. Bei Abnahmeverzögerung werden die zusätzlich verursachten Lagerkosten verrechnet.
7. Prüfung der Ware und Abnahme der Lieferung
Soweit es üblich ist, wird die Ware vom Lieferanten während der Fabrikation und vor der Lieferung geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, so sind sie schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Der Besteller hat die Lieferung innert 8 Tagen nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als akzeptiert. Erweist sich die Lieferung bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Besteller dem Lieferanten im gesetzlichen und vernünftigen Rahmen die Gelegenheit zu geben, die Mängel so rasch als möglich zu beheben. Jede weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
8. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit der Bereitstellung der Ware ab Werk (EXW) auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franko Haus, unter ähnlicher Klausel oder einschliesslich Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
9. Verpackung und Sorgfalt
Die Verpackung sowie speziell für den Transport notwendige Einrichtungen und Arretierungen werden vom Lieferanten besonders verrechnet. Ausnahmen sind zirkulierende Mehrwegverpackungen. Der Lieferant garantiert die sorgfältige und notwendige Transportbereitstellung, gegebenenfalls zusammen mit dem Besteller.
10. Transport und Versicherung
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
11. Preise
Die Preise verstehen sich in Schweizerfranken, netto ab Werk, ohne MWST, ohne Verpackung und ohne irgendwelche Abzüge. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsgemässen Ablieferung die Lohnsätze oder die Materialpreise ändern. Eine solche Preisanpassung erfolgt entsprechend einer Gleitpreisformel.
12. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung innert 30 Tagen ab Fakturadatum, rein netto und ohne Skonto oder sonstige Abzüge, zu erfolgen. Bei Beträgen über CHF 20’000.– oder wenn so vereinbart, gelten folgende Zahlungsmodalitäten:
- 1/3 des Auftragswertes nach Erhalt der Auftragsbestätigung,
- 1/3 des Auftragswertes bei Versandbereitschaft und
- 1/3 ab Lieferung, vereinbartem Lieferdatum bzw. Rechnungsdatum. Andere Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen zu den üblichen Zinssätzen sowie sämtliche Inkassospesen in Rechnung gestellt. Das Zahlungsziel der Meag AG für Zulieferer von Rohmaterial und Komponenten ist 60 Tage, sofern nichts abweichendes vereinbart ist.
13. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich das Eigentumsrecht an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor.
14. Nachbesserung, Gewährleistung
Der Lieferant hat die Lieferung vertragsgemäss auszuführen und seine Gewährleistungspflicht zu erfüllen. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages ist ausgeschlossen. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers, alle Teile, die infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft- oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt nur die Kosten, die durch Reparatur oder Ersatz der Teile in seinem Werk entstehen. Können schadhafte Teile aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht in seinem Werk ersetzt oder repariert werden, so gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Bestellers. Von der Gewährleistungspflicht ausgeschlossen sind Schäden und Kosten infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften und anderen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Die Gewährleistung erlischt, wenn Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen an der Ware vornehmen.
15. Haftung
Die Haftung beschränkt sich auf den unmittelbaren, direkten Vermögensschadens, soweit dieser grob verschuldet wurde.
16. Geheimhaltung und Diskretion
Dem Lieferanten ist es untersagt, vertragliche Abmachungen oder Informationen, die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung zukommen, seien sietechnischer oder kommerzieller Natur, Dritten zugänglich zu machen. Die Firma Meag AG garantiert ihren Kunden absolute Diskretion.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für dieses Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Der Gerichtsstand der Firma Meag AG ist das Richteramt Olten -Gösgen. Gretzenbach, 10. Januar 2005